Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit der Bedingungen
1.1 Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses
gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit
wirksam vereinbart, wenn sie dem Verkäufer rechtzeitig vollinhaltlich in
schriftlicher Form (eine Verweisung genügt nicht) zur Kenntnis gebracht
wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
1.3 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Bestellung und Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen, die dem
Verkäufer vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter
erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung,
es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
2.1.2. Technische Änderungen bleiben dem Verkäufer vorbehalten, sofern
dadurch dem Käufer keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
3. Preise
3.1 Die Preise laut Preisliste sind, soweit sie nicht in die schriftliche Bestellannahme
(Auftragsbestätigung) aufgenommen wurden, freibleibend.
3.2 Die Preise versehen sich ab Lager Otterbach. Verpackungen und sonstige Versandkosten
werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
3.3 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zum Zeitpunkt der Lieferung.
3.4 Soweit zwischen Vertragsabschluß (Auftragsbestätigung) und vereinbartem
oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die
zur Zeit der Lieferung gültigen Preise; übersteigen die letztgenannten
Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sämtliche Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsstellung netto Kasse zu bezahlen.
4.2 Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Er ist
nur gestattet, soweit die Rechnung vollständig bezahlt wird und soweit
nicht ältere, fällige Rechnungen offen sind. Zahlungen gelten mit
Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als bewirkt und lassen zuerst die
ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten erlöschen.
4.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank, auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
4.4. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls
bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
4.5 Sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden, egal aus
welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein
Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen
oder vertraglicher Bestimmungen den Verkäufer zum Rücktritt berechtigen.
5. Lieferungen, Lieferfristen, höhere Gewalt
5.1 Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn,
sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten
schriftlich bestätigt worden.
5.2 Die Lieferungen erfolgen nach Lagerbestand. Teillieferungen sind zulässig,
soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige
Leistung.
5.3. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, sofern der Zulieferer nicht
mehr produziert oder aus sonstigen Gründen trotz wiederholter Aufforderung
und Klageandrohung nicht liefert oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Voraussetzung für dieses Rücktrittsrecht ist, daß die Ware von
anderen Lieferanten nicht zu beschaffen ist und daß die vorgenannten Umstände
erst nach Vertragsabschluß bekannt wurden und nicht in Folge grober Fahrlässigkeit
unbekannt waren. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist dann ausgeschlossen.
Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht. Liefert
der Verkäufer aus anderen Gründen nicht und gerät er in Verzug,
dann kann der Käufer den Rücktritt erklären und nur in Fällen
von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Schadensersatz verlangen. Die Lieferung
durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der
Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls
eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens eintreten, wie z.B. Ereignisse
höherer Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Fabrikationsstörungen,
Arbeitsverzögerungen, Betriebsstörungen, Zulieferverzögerungen,
soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
Einfluß haben.
5.5.Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit auch bei schriftlicher Bestätigung
gem. 5.1 ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen
Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und
gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
5.6 Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Verkäufer zu
vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt,
wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei
Wochen fruchtlos verstrichen ist.
5.7 Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder wenn
die Zahlungen durch eine Bankgarantie oder ein unwiderrufliches Akkreditiv bei
einer deutschen Bank gesichert sind.
6. Versendung und Gefahrenübergang
6.1 Die Transportgefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde,
mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person auf
den Käufer über, bzw. wenn die Ware zwecks Versendung unser Betriebsgelände
oder das des Vorlieferanten oder Herstellers verlassen hat.
6.2 Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Verkäufer die Wahl des
Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei.
6.3 Bei Sendung an den Verkäufer trägt der Versender jedes Risiko,
insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei dem Verkäufer,
sowie die gesamten Transportkosten. Abweichungen hiervon bedürfen unserer
schriftlichen Zustimmung.
6.4 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Verkäufer
zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten
(insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden
zu versichern oder versichern zu lassen.
6.5 Auf Wunsch des Verkäufers werden die Waren in seinem Namen und auf
seine Rechnung versichert.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Geschäftsverbindungsklausel/Kontokorrentvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen beglichen sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist.
7.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
7.2.1 Hersteller-, Verarbeitungsklausel
Eine Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware nimmt ausschließlich
der Käufer vor. Dem Verkäufer entstehen hieraus keinerlei Verpflichtungen.
Der Verkäufer wird somit Eigentümer des verarbeiteten, bearbeiteten
oder umgearbeiteten Produktes. Wird das neue Produkt aus Stoffen verschiedener
Vorbehaltseigentümer, die ihre Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt
geliefert haben, hergestellt, so erwirbt der Verkäufer einen Miteigentumsanteil
an dem neuen Produkt. Der Anteil entspricht dem Verhältnis der Werte der
unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
7.2.2 Vorausabtretung
7.2.2.1 Zählt es zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang des
Käufers, die Ware an einen Abnehmer weiter zu veräußern und/oder
bei diesem einzubauen, so tritt der Käufer mit Abschluß des Kaufvertrages
zwischen dem Verkäufer und ihm alle Forderungen an den Verkäufer ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung / dem Einbau gegen seine Abnehmer
erwachsen. Das gilt auch, wenn die Vorbehaltsware nach Verarbeitung und/oder
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers
stehen, veräußert werden. Der Käufer tritt die aus der weiteren
Veräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den Verkäufer
ab. Entsprechendes gilt auch, wenn die Vorbehaltsware veräußert /
eingebaut wird. Der Käufer tritt in diesem Fall die aus der Weiterveräußerung
/ dem Einbau entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten aus dem Rang vor dem Forderungsrest an dem Verkäufer
ab. Die Abtretung erfolgt bereits jetzt im voraus. Der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer die
abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag seine zu sichernde Forderungen
um mehr als 20% übersteigen.
7.2.2.2. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung
aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Verkäufer ab.
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Verkäufer dem
Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet
hat. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
7.2.2.3 Die aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Käufers gibt der
Verkäufer die abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag seine zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
7.2.2.4 Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Verkäufer nach
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungen uns
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.2.2.5 Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt.
7.3 Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
des Käufers gestattet.
Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs
zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt,
die gelieferten Waren zu verpfänden, oder sonstwie außerhalb des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges anderen Personen zu überlassen.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen,
solange der Eigentumsvorbehalt besteht und solange die Gegenforderung nicht
rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wird.
7.5 Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung der dem Verkäufer
gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet.
Uns entstehen hierdurch keine Kosten.
7.6 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmäßige Haftung von dem Verkäufer begründet
(Zahlung per Scheck o.ä.), so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die
zugrundeliegende Forderung auf Warenlieferungen nicht vor Zahlungseingang.
7.7 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant
sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls
und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, daß
es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
7.8 Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der
Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende
Forderung des Lieferanten gegenüber den Käufer angerechnet.
8. Nichtabnahme
8.1 Wird der Vertrag ganz oder teilweise im Einvernehmen mit dem Verkäufer
geändert oder aufgehoben, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Stornogebühr
in Höhe von 10% des entfallenen Auftragswertes zu erheben, es sei denn,
der Käufer weist nach, daß der entstandene Schaden beziehungsweise
die entstandenen Aufwendungen geringer waren.
8.2 Nimmt der Käufer die gekaufte Ware trotz Mahnung und Setzung einer
angemessenen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung nicht ab, ist der Verkäufer
berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Bestellpreises der nicht
abgenommenen Ware ohne Abzüge zu verlangen, sofern der Käufer nicht
nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe
der Pauschale entstanden ist.
8.3 Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
9. Haftung für Mängel/Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte
Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu
beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
9.2 Mängelrüge
9.2.1 Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gemäß
§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Die mangelhaften Liefergegenstände
sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten bzw. auf
dessen Anforderung hin zurückzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden
Verpflichtungen schließen die Gewährleistungsansprüche gegenüber
dem Verkäufer aus.
9.2.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche
Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu
untersuchten. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen
von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen
der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder
eine zu geringe Menge geliefert wird. Solche offensichtliche Mängel sind
beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu
rügen.
9.2.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt,
wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern
oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden,
stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
9.2.4 Mängel die erst später offensichtlich werden, müssen beim
Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Käufer
gerügt werden.
9.2.5 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Gewährleistungsansprüche
dem Verkäufer gegenüber sind in diesem Fall ausgeschlossen.
9.3 Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
9.3.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften
oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder
Materialmängel schadhaft, hat der Käufer zunächst das Recht vom
Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder Mangelbehebung stattfindet,
trifft hierbei der Verkäufer nach eigenem Ermessen.
9.3.2 Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlägen
eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum
nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem
Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
zu mindern.
9.3.3 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen
Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf
die vergeblichen Aufwendungen zu.
9.3.4 Für den Fall, daß aufgrund einer berechtigten Mängelrüge
eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über
die Lieferzeit entsprechend.
9.3.5 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet
der Verkäufer nur gegenüber den Käufern, die Verbraucher sind.
9.3.6 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder
die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
9.4 Baut der Käufer trotz offensichtlicher Mängel oder unter Verletzung
seiner sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§
377, 378 HGB den Liefergegenstand bei einem Dritten ein, obwohl der Mangel hätte
erkannt werden können, und entstehen Ein- und Ausbaukosten, so trägt
der Käufer diese allein.
9.5 Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung
von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Waren zur Verfügung.
Der Verkäufer haftet jedoch hierfür nur - nach Maßgabe dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wenn hierfür ein besonderes Entgelt
vereinbart wurde.
9.6 Bei Dimensionierung und Planung von Anlagen, deren Wirkungsweise ganz oder
teilweise witterungsabhängig ist, werden keine Garantien in Bezug auf Ertrag
oder Deckungsgrad übernommen im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft.
9.7 Die im Falle des Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den
Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen.
Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Verkäufers
erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt
der Käufer die Kosten der Rücksendung.
9.8 Auch der Rückgriff des Käufers (§ 478 BGB) wird nach Maßgabe
der Bestimmungen dieser AGB (insbesondere Ziffer 9 - 11) eingeschränkt
und abweichend nach den Bestimmungen dieser AGB geregelt. Der den Käufer
gewährte Rabatt auf den Kaufpreis, welcher den Preislisten zu entnehmen
ist, ist ein gleichwertiger Ausgleich für diese Einschränkung.
10. Haftung für Pflichtverletzung des Verkäufers im Übrigen
10.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer
in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen
einer Pflichtverletzung des Verkäufers Folgendes:
10.2 Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung
eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen
nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
10.3 Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen.
Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III
i.V.m. § 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt,
Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§
282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt
der Leistung bei Ausschluß der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist
ausgeschlossen.
10.4 Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt
berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist
der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges
des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
11. Schadensersatzansprüche
11.1 Für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß,
positiver Forderungsverletzung, Organisationsverschulden, verschuldeter Unmöglichkeit
der Leistung und unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer nur, wenn er
bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben.
11.2 Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen,
die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
12. Rücktrittsrecht des Verkäufers
Der Verkäufer ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
12.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluß bestehenden Annahme ergibt,
daß der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdig kann
ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsels- oder Scheckprotestes,
der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches
beim Käufer. Nicht erforderlich ist, daß es sich um Beziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer handelt.
12.2 Wenn sich herausstellt, daß der Käufer unzutreffende Angaben
im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von
erheblicher Bedeutung sind.
12.3 Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware anders
als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert
wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen
hiervon bestehen nur, soweit der Verkäufer sein Einverständnis mit
der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort ist 67731 Otterbach.
13.2 Für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem
Vertragsverhältnis ergeben, ist das Amtsgericht/Landgericht Kaiserslautern
ausschließlicher Gerichtsstand, soweit:
13.2.1 der Käufer Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, oder
13.2.2 juristische Person öffentlichen Rechts oder
13.2.3 juristische Person öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
13.3 Gleiches gilt, wenn der Käufer nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
14.2 Personenbezogene Daten werden von dem Verkäufer im Rahmen der vom
Datenschutzgesetz zulässigen Weise gespeichert.
14.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder ein Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Vertragsparteien werden in diesem Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen
eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten
Zweck am nächsten kommt.
Otterbach, den 07.02.2007